2 Ws 463/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-11-19, 2 Ws 463/08
Oberlandesgericht Köln, 2008-11-19, 2 Ws 463/08
2 Ws 463/08Tribunal supérieur19 nov. 2008
Regest
Eine nach § 88 S.2 in Verb. mit § 11 BRAGO in Betracht kommende Gebührenerhöhung für die Tätigkeit des anwaltlichen Beistands eines Verfallsbeteiligten muß zu den Gebühren des Wahlverteidigers des Angeklagten in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 463/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-19
Aktenzeichen: 2 Ws 463/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:1119.2WS463.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Eine nach § 88 S.2 in Verb. mit § 11 BRAGO in Betracht kommende Gebührenerhöhung für die Tätigkeit des anwaltlichen Beistands eines Verfallsbeteiligten muß zu den Gebühren des Wahlverteidigers des Angeklagten in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Tenor
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Der Beschwerdeführerin werden - unter Verwerfung der sofortigen Beschwerde im übrigen - über die in dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Beträge hinaus notwendige Auslagen iHv weiteren 17.560 € (i.W. siebzehntausendfünfhundertsechzig) nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 14.12.2004 aus der Staatskasse erstattet.
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Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 4/5 ermäßigt.
Die der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 1/5 der Staatskasse auferlegt, während sie im übrigen von ihr selbst zu tragen sind.
- Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 92.470,75 € festgesetzt.
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