2 Ws 529/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-12-05, 2 Ws 529/08
Oberlandesgericht Köln, 2008-12-05, 2 Ws 529/08
2 Ws 529/08Tribunal supérieur5 déc. 2008
Regest
Die Kosten für Benutzung eines Taxis sind jedenfalls für kürzere Strecken, wozu der Zu-und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln (hier : der Bundesbahn) in der Regel zu rechnen sein wird, als angemessen anzusehen und daher erstattungsfähig.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 529/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-05
Aktenzeichen: 2 Ws 529/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:1205.2WS529.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Die Kosten für Benutzung eines Taxis sind jedenfalls für kürzere Strecken, wozu der Zu-und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln (hier : der Bundesbahn) in der Regel zu rechnen sein wird, als angemessen anzusehen und daher erstattungsfähig.
Tenor
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Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluß unter Verwerfung des Rechtsmittel im übrigen wie folgt abgeändert : Es werden zugunsten des Beschwerdeführers über die in dem Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 16.06.2008 festgesetzten Gebühren hinaus Auslagen in Höhe weiterer 115,19 € festgesetzt.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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