2 Ws 644-645/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-01-09, 2 Ws 644-645/08
Oberlandesgericht Köln, 2009-01-09, 2 Ws 644-645/08
2 Ws 644-645/08Tribunal supérieur9 janv. 2009
Regest
1. Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung, nach der ein Antrag eines ausgewiesenen, im Ausland lebenden Verurteilten auf Reststrafenaussetzung unzulässig ist, solange der Verurteilte nicht wieder in die Bundesrepublik eingereist ist und dadurch eine Nachholung der Vollstreckung nach § 456 a Abs. 2 StPO möglich geworden ist, nicht fest. Die Gerichte sind bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen zur Prüfung nach § 57 StGB verpflichtet. Die Vorschrift setzt die Anwesenheit des Verurteilten in der Bundesrepublik nicht voraus. 2. Von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO kann ohne Verletzung rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn sie unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Nachholung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO befürchten zu müssen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 644-645/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-09
Aktenzeichen: 2 Ws 644-645/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0109.2WS644.645.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
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Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung, nach der ein Antrag eines ausgewiesenen, im Ausland lebenden Verurteilten auf Reststrafenaussetzung unzulässig ist, solange der Verurteilte nicht wieder in die Bundesrepublik eingereist ist und dadurch eine Nachholung der Vollstreckung nach § 456 a Abs. 2 StPO möglich geworden ist, nicht fest. Die Gerichte sind bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen zur Prüfung nach § 57 StGB verpflichtet. Die Vorschrift setzt die Anwesenheit des Verurteilten in der Bundesrepublik nicht voraus.
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Von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO kann ohne Verletzung rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn sie unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Nachholung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO befürchten zu müssen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. vom 18.11.2008, durch den es abgelehnt worden ist, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts H. vom 7.3.2001 und des Amtsgerichts W. vom 19.9.2005 zur Bewährung auszusetzen, wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
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