11 U 228/05•Oberlandesgericht Köln, 2009-01-28, 11 U 228/05
Oberlandesgericht Köln, 2009-01-28, 11 U 228/05
11 U 228/05Tribunal supérieur28 janv. 2009
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 11 U 228/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-28
Aktenzeichen: 11 U 228/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0128.11U228.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 41.084,76 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, soweit es nicht durch den Ab-schluss des Teil-Vergleichs seine Erledigung gefunden hat - das am 23.11.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Az. 4 O 369/99 - teilweise wie folgt abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verur-teilt, an die Klägerin 59.966,86 € nebst Zinsen in Höhe von 1 % über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank vom 12.12. bis 31.12.1998 und in Höhe von 1 % über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität (SRF) seit dem 01.01.1999 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 96 % und die Beklagte zu 4 %; ausgenommen hiervon sind die Kosten des durch Beschluss vom 25.10.2006 festgestellten Teil-Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die jeweiligen Schuldner können die Vollstreckung des jeweiligen Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit durch den jeweiligen Gläubiger in gleicher Höhe geleistet wird.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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