Oberlandesgericht Köln, 2009-01-28, 2 Ws 31/09

2 Ws 31/09Tribunal supérieur28 janv. 2009

Regest

Die Überschreitung der Frist des § 118 Abs. 5 StPO zwingt nicht zu einer Haftentlassung des Beschuldigten. Sie kann ggfs mit der (Untätigkeits-)Beschwerde angefochten werden

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 31/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-28

Aktenzeichen: 2 Ws 31/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0128.2WS31.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Die Überschreitung der Frist des § 118 Abs. 5 StPO zwingt nicht zu einer Haftentlassung des Beschuldigten. Sie kann ggfs mit der (Untätigkeits-)Beschwerde angefochten werden

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass dringender Tatverdacht hinsichtlich sechs Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge besteht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

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