Oberlandesgericht Köln, 2009-02-02, AuslS 9/09

AuslS 9/09Tribunal supérieur2 févr. 2009

Regest

Ein ausländisches (hier : türkisches) Rechtshilfeersuchen um richterliche Vernehmung setzt voraus, dass der Sachverhalt, zu dem die Vernehmung erfolgen soll, nach der vorgelegten Übersetzung ins Deutsche so weit verständlich ist, dass eine sinnvolle Befragung der zu vernehmenden Personen möglich ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — AuslS 9/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-02

Aktenzeichen: AuslS 9/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0202.AUSLS9.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Ein ausländisches (hier : türkisches) Rechtshilfeersuchen um richterliche Vernehmung setzt voraus, dass der Sachverhalt, zu dem die Vernehmung erfolgen soll, nach der vorgelegten Übersetzung ins Deutsche so weit verständlich ist, dass eine sinnvolle Befragung der zu vernehmenden Personen möglich ist.

Tenor

Die Leistung der Rechtshilfe, um die das 1. Strafgericht in F./Türkei ersucht hat, ist unzulässig.

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