6 U 224/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-07-31, 6 U 224/08
Oberlandesgericht Köln, 2009-07-31, 6 U 224/08
6 U 224/08Tribunal supérieur31 juil. 2009
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 224/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-07-31
Aktenzeichen: 6 U 224/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0731.6U224.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.11.2008 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -26 O 125/07 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Ver-kehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Luftbeförderungsverträgen mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, die nachfolgend wiedergegebene oder eine inhaltsgleiche Bestimmung einzubeziehen oder sich auf solche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger nach dem 1.7.1977 geschlossener Verträge zu berufen:
„Die vereinbarte Beförderungsleistung umfasst die Beförderungsstrecke, die im Flugschein enthalten ist, beginnend mit dem ersten und endend mit dem letzten Ort der gesamten im Flugschein eingetragenen Streckenführung“.
2.) Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot zu Ziffer 1 die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht.
3.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger zu 1/ 4 und die Beklagte zu 3,4 zu tragen.
IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Vollstreckung des Zahlungsanspruches und des Kostenerstattungsan-spruches kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.) Die Revision wird in dem Umfang zugelassen, in dem die Berufung Erfolg hat.
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