Oberlandesgericht Köln, 2009-08-21, 6 U 6/09

6 U 6/09Tribunal supérieur21 août 2009

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 6/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-08-21

Aktenzeichen: 6 U 6/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0821.6U6.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.12.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 18 O 131/08 – abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.574,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 375,68 € seit dem 23.12.2007 und aus 199,02 € seit dem 21.02.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 6/7 der Klägerin und zu 1/7 der Beklagten zur Last.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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