Oberlandesgericht Köln, 2009-09-07, 17 W 199/09

17 W 199/09Tribunal supérieur7 sept. 2009

Regest

1. Wird der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung zurückgenommen, kommt es nicht zu einer Gebührenermäßigung von 1,5 auf 1,0. 2. Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers liegt nicht (mehr) vor.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 17 W 199/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-07

Aktenzeichen: 17 W 199/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0907.17W199.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: § 34 GKG, Nr. 1410, 1411 KV-GKG

Leitsätze

  1. Wird der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung zurückgenommen, kommt es nicht zu einer Gebührenermäßigung von 1,5 auf 1,0.

  2. Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers liegt nicht (mehr) vor.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei;

Kosten werden nicht erstattet.

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