AuslA 36/09•Oberlandesgericht Köln, 2010-01-22, AuslA 36/09
Oberlandesgericht Köln, 2010-01-22, AuslA 36/09
AuslA 36/09Tribunal supérieur22 janv. 2010
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — AuslA 36/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-22
Aktenzeichen: AuslA 36/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0122.AUSLA36.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten nach Russland zur Verfolgung der in der Haftentscheidung der Richterin M. des föderalen Bezirksgerichts in M., Republik Dagestan vom 27. Dezember 2008 in Verbindung mit der Sachverhaltsdarstellung gemäß der Verordnung vom 24. Dezember 2008 über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter aufgeführten Straftaten wird für zulässig erklärt nach Maßgabe folgender Bedingungen :
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Die Untersuchungshaft, das Gerichtsverfahren und eine sich möglicherweise anschließende Strafhaft werden nicht in der Republik Dagestan, sondern in einer anderen Region der Russischen Föderation vollzogen, durchgeführt und vollstreckt.
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Zur Gewährleistung einer Überprüfungsmöglichkeit der Haftbedingungen durch die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland wird dieser der Ort mitgeteilt, an dem der Verfolgte im Falle der Auslieferung inhaftiert und das gerichtliche Verfahren gegen ihn geführt wird.
Für den Fall der Verlegung des Verfolgten in eine andere Haftanstalt wird die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung unterrichtet.
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