4 UF 176/09•Oberlandesgericht Köln, 2010-02-08, 4 UF 176/09
Oberlandesgericht Köln, 2010-02-08, 4 UF 176/09
4 UF 176/09Tribunal supérieur8 févr. 2010
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 176/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-08
Aktenzeichen: 4 UF 176/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0208.4UF176.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
I.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 4. November 2009 – 407 F 161/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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- Die Verfahren AG Bonn 407 F 161/09 (Umgangsregelung) und AG Bonn 407 F 160/09 (Umgangsaussetzung) werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren AG Bonn 407 F 161/09 führt.
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- Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Aussetzung des Umgangsrechts des Beteiligten zu 1) mit C. wird abgewiesen.
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- Dem Beteiligten zu 1) wird das Recht auf einen begleiteten Umgang mit C. eingeräumt.
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- Der Umgang soll von der Verfahrenspflegerin des Kindes, T. begleitet werden. Diese wird als Umgangspflegerin bestellt.
Insoweit wird der Beteiligten zu 2.) die elterliche Sorge entzogen und auf die Verfahrenspflegerin als Ergänzungsvormund übertragen.
Der Umgang soll alle 14 Tage in P. stattfinden.
Die nähere Ausgestaltung wird der Umgangspflegerin übertragen.
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- Die Umgangskontakte sollen beginnen, sobald der Beteiligte zu 1) dies schriftlich bei der Umgangspflegerin beantragt.
Die Kindesmutter hat dafür Sorge zu tragen, dass C. an den Umgangstagen rechtzeitig mit den für den Umgang benötigten Sachen (Kleidung etc.) ausgerüstet und zur Abholung bereit ist.
Der Kindesvater ist verpflichtet, die Zeiten hinsichtlich der Abholung und des Zurückbringens einzuhalten.
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- Nach 6 Monaten soll die Umgangspflegerin die Möglichkeit eines unbegleiteten Umgangs überprüfen bzw. kann der Beteiligte zu 1) einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellten.
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- Der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27.08.2007 (AG Tempelhof-Kreuzberg 134 F 11555/07), mit welchem im Wege der einstweiligen Anordnung ein Umgangsrecht des Vaters geregelt worden ist (Umgang an jedem Samstag und jedem zweiten Sonntag, außerdem an jedem zweiten hohen Feiertag) wird aufgehoben.
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- Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.II.
Der Beteiligten zu 2) wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G., P., beigeordnet.
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