Oberlandesgericht Köln, 2010-02-18, 17 W 255 + 257/09

17 W 255 + 257/09Tribunal supérieur18 févr. 2010

Regest

Der Wechsel von der Nebenintervention (als Streithelfer der beklagten Partei) zur Verfahrensbeteiligung als beklagte Partei nach entsprechender Klageerweiterung durch die klagende Partei führt selbst dann nicht zur Annahme zweier - nach dem RVG gebührenrechtlich gesondert zu vergütender - Angelegenheiten, wenn das Verfarhen gegen den Streithelfer nach erfolgter Parteierweiterung abgetrennt und an ein anderes Gericht verwiesen wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 17 W 255 + 257/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-18

Aktenzeichen: 17 W 255 + 257/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0218.17W255.257.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: RVG §§ 16 - 19, § 20 Satz 1

Leitsätze

Der Wechsel von der Nebenintervention (als Streithelfer der beklagten Partei) zur Verfahrensbeteiligung als beklagte Partei nach entsprechender Klageerweiterung durch die klagende Partei führt selbst dann nicht zur Annahme zweier - nach dem RVG gebührenrechtlich gesondert zu vergütender - Angelegenheiten, wenn das Verfarhen gegen den Streithelfer nach erfolgter Parteierweiterung abgetrennt und an ein anderes Gericht verwiesen wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerden der Klägerin werden die Kostenfestset-zungsbeschlüsse I und II des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 09.06.2009 - Aktenzeichen jeweils: 91 O 19/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Aufgrund des Urteils der 11. Zivilkammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 17.12.2008 - 91 O 19/04 - sind von der Klägerin 1.868,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.03.2009 an die Streithelferin zu 1) zu erstatten.

Das weiter gehende Kostenfestsetzungsgesuch der Streithelferin zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Streithelferin zu 1) zu 2/3.

  1. Aufgrund des Urteils der 11. Zivilkammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 17.12.2008 - 91 O 19/04 - sind von der Klägerin 959,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 31.12.2008 an die Streithelferin zu 2) zu erstatten.

Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch der Streithelferin zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und die Streithelferin zu 2) zu 4/5.

  1. Gegenstandswert für die Beschwerden:

Kostenfestsetzung zu Gunsten der Streithelferin zu 1) 5.966,24 €

Kostenfestsetzung zu Gunsten der Streithelferin zu 2) 4.957,60 €

Summe 10.923,84 €

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