17 W 21/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-03-12, 17 W 21/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-03-12, 17 W 21/10
17 W 21/10Tribunal supérieur12 mars 2010
Regest
In einem vom Besteller gegen den Werkunternehmer wegen Mängeln der Werkleistung geführten Bauprozess sind die Kosten für eine komplette Prozessbegleitung der klagenden Partei durch einen Privatgutachter, die über die Ausarbeitung einzelner schriftlicher Stellungnahmen hinaus u.a. die Durchführung diverser Besprechungstermine mit der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten, die Erstellung erläuternder Pläne und Übersichten sowie vergleichender Gegenüberstellungen von Äußerungen der Gerichtsgutachter, die inhaltliche Überarbeitung von Anwaltsschriftsätzen sowie die - jeweils nicht gerichtlich angeordnete - Teilnahme an den vom Gericht sowie dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen anberaumten Verhandlungs- und Ortsterminen umfasst, jedenfalls im Regelfall nicht erforderlich im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (anschluss an OLG Hamm NJW-RR 1996, 830)
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 17 W 21/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-12
Aktenzeichen: 17 W 21/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0312.17W21.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: ZPO § 91Abs. 1 Satz 1
Leitsätze
In einem vom Besteller gegen den Werkunternehmer wegen Mängeln der Werkleistung geführten Bauprozess sind die Kosten für eine komplette Prozessbegleitung der klagenden Partei durch einen Privatgutachter, die über die Ausarbeitung einzelner schriftlicher Stellungnahmen hinaus u.a. die Durchführung diverser Besprechungstermine mit der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten, die Erstellung erläuternder Pläne und Übersichten sowie vergleichender Gegenüberstellungen von Äußerungen der Gerichtsgutachter, die inhaltliche Überarbeitung von Anwaltsschriftsätzen sowie die - jeweils nicht gerichtlich angeordnete - Teilnahme an den vom Gericht sowie dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen anberaumten Verhandlungs- und Ortsterminen umfasst, jedenfalls im Regelfall nicht erforderlich im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (anschluss an OLG Hamm NJW-RR 1996, 830)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 19.10.2009 (21 O 598/04) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des am 04.02.2009 vor dem Oberlandesgericht Köln (11 U 167/07) geschlossen Vergleichs der Parteien sind von der Beklagten 12.078,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.02.2009 an den Kläger zu erstatten.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 67 % und die Beklagte 33 %. Eine Gebühr für die Beschwerde ist nicht zu erheben.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 6.838,47 Euro
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