Oberlandesgericht Köln, 2010-04-20, 17 W 51/10

17 W 51/10Tribunal supérieur20 avr. 2010

Regest

Die Zuziehung des inländischen "Hausanwalts" als ihrem Prozessbevollmächtigten durch eine ausländische Partei stellt regelmäßig in gleicher Weise eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar wie die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine inländische Partei. Das gilt jedenfalls dann, wenn hierdurch keine höheren Kosten angefallen sind als sie im Falle der Einschaltung eines Verkehrsanwalts nebst eines am Gerichtshof ansässigen Prozessbevollmächtigten durch die ausländische Partei erstattungsfähig wären.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 17 W 51/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-20

Aktenzeichen: 17 W 51/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0420.17W51.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO § 91 Abs. 1; Nr. 7004 VV RVG

Leitsätze

Die Zuziehung des inländischen "Hausanwalts" als ihrem Prozessbevollmächtigten durch eine ausländische Partei stellt regelmäßig in gleicher Weise eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar wie die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine inländische Partei. Das gilt jedenfalls dann, wenn hierdurch keine höheren Kosten angefallen sind als sie im Falle der Einschaltung eines Verkehrsanwalts nebst eines am Gerichtshof ansässigen Prozessbevollmächtigten durch die ausländische Partei erstattungsfähig wären.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Aachen vom 11.11.2009 (42 O 6/09) - erneut - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge-fasst:

Aufgrund des vor der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen am 07.10.2009 geschlossenen Vergleichs (42 O 6/09) sind von der Beklagten 1.364,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.10.2009 an die Klägerin zu erstatten.

Der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Aachen vom 22.12.2009 (42 O 6/09) wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren:

Beschwerde der Klägerin: (468,52 - 29,00 =) 439,52 Euro

Beschwerde der Beklagten: (1.499,12 - 1.100,60 =) 398,52 Euro

insgesamt: 838,04 Euro

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.