Oberlandesgericht Köln, 2010-07-29, 18 U 196/09

18 U 196/09Tribunal supérieur29 juil. 2010

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 18 U 196/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-29

Aktenzeichen: 18 U 196/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0729.18U196.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.11.2009 (Az. 87 O 71/09) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiel-len Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus der nicht erfolgten Anstel-lung und der nicht erfolgten Bestellung zum medizinischen Geschäftsführer der Beklagten zum 01. September 2009 entstanden sind oder künftig entstehen werden.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 36.600,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und insoweit die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11 %, die Beklagte zu 89 %.

Das Urteil ist im Hinblick auf den Leistungsausspruch und die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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