Oberlandesgericht Köln, 2010-09-28, 18 U 3/10

18 U 3/10Tribunal supérieur28 sept. 2010

Regest

Die Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen gemäß §§ 32 a, 32 b GmbH a.F., § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a.F. gehören zum deutschen Insolvenzrecht. Sie finden deshalb auch auf ein im Inland durchgeführtes Insolvenzverfahren einer Gesellschaft mit Satzungssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Anwendung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 18 U 3/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-28

Aktenzeichen: 18 U 3/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0928.18U3.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: GmbH § 32; InsO § 39; EulnsVO Art. 4

Leitsätze

Die Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen gemäß §§ 32 a, 32 b GmbH a.F., § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a.F. gehören zum deutschen Insolvenzrecht. Sie finden deshalb auch auf ein im Inland durchgeführtes Insolvenzverfahren einer Gesellschaft mit Satzungssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Anwendung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 04.12.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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