17 W 168/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-10-06, 17 W 168/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-10-06, 17 W 168/10
17 W 168/10Tribunal supérieur6 oct. 2010
Regest
1. Die Anordnung der Beweiserhebung von Amts wegen darf nicht von der vorherigen Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden. 2. Der Erlass einer Begleitanordnung mit einer Aufforderung zur Einzahlung ist nicht ausgeschlossen. 3. Welche Partei in welchem Umfang zur Einazhlung aufgefordert wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 17 W 168/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-06
Aktenzeichen: 17 W 168/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1006.17W168.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 144 Abs. 1, 379 S. 1, 402; GKG § 17 Abs. 3
Leitsätze
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Die Anordnung der Beweiserhebung von Amts wegen darf nicht von der vorherigen Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden.
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Der Erlass einer Begleitanordnung mit einer Aufforderung zur Einzahlung ist nicht ausgeschlossen.
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Welche Partei in welchem Umfang zur Einazhlung aufgefordert wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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