Oberlandesgericht Köln, 2010-10-27, 5 U 90/07

5 U 90/07Tribunal supérieur27 oct. 2010

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 5 U 90/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-27

Aktenzeichen: 5 U 90/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1027.5U90.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. März 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 714/01 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.949,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2002 zu zahlen.
    1. Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin allein zusätzlich 12.335,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2002 zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden aus dessen Behandlung als Zahnarzt zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
    1. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden den Parteien wie folgt auferlegt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 81 %, den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern zu 5 % sowie dem Beklagten zu 1. darüber hinaus allein zu 14 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. werden der Klägerin zu 81 % und dem Beklagten zu 1. zu 19 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. werden der Klägerin zu 95 % und dem Beklagten zu 2. zu 5 % auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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