Oberlandesgericht Köln, 2010-11-19, 2 Ws 743-744/10

2 Ws 743-744/10Tribunal supérieur19 nov. 2010

Regest

1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei möglicher Fehlleitung eines Fax-Schreibens 2. Hat die Strafvollstreckungskammer im Widerrufsverfahren gem. § 56 f StGB dem Verurteilten im Anhörungstermin zur Erfüllung einer Zahlungsauflage eine neue - später noch verlängerte - Frist gesetzt, ist sie gehindert, nach Fristablauf ohne er-neute mündliche Anhörung über den Widerruf zu entscheiden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 743-744/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-19

Aktenzeichen: 2 Ws 743-744/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1119.2WS743.744.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

  1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei möglicher Fehlleitung eines Fax-Schreibens

  2. Hat die Strafvollstreckungskammer im Widerrufsverfahren gem. § 56 f StGB dem Verurteilten im Anhörungstermin zur Erfüllung einer Zahlungsauflage eine neue - später noch verlängerte - Frist gesetzt, ist sie gehindert, nach Fristablauf ohne er-neute mündliche Anhörung über den Widerruf zu entscheiden.

Tenor

  1. Dem Verurteilten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. gewährt.

  2. Der vorbezeichnete Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. zurückverwiesen.

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