Oberlandesgericht Köln, 2011-05-02, 17 W 8/11

17 W 8/11Tribunal supérieur2 mai 2011

Regest

Ist eine förmliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, nicht nachweisbar oder ist sie unterblieben, dann beginnt die 2-wöchige Notfrist des § 567 Abs. 1 S. 1 ZPO spätestens fünf Monate nach der formlosen Bekanntgabe der Entscheidung an die Parteien zu laufen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 17 W 8/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-02

Aktenzeichen: 17 W 8/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0502.17W8.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 104 Abs. 1 S. 2, 569 Abs. 1, 2

Leitsätze

Ist eine förmliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, nicht nachweisbar oder ist sie unterblieben, dann beginnt die 2-wöchige Notfrist des § 567 Abs. 1 S. 1 ZPO spätestens fünf Monate nach der formlosen Bekanntgabe der Entscheidung an die Parteien zu laufen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 250,94 € (490,80 DM).

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