2 Ws 602/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-10-04, 2 Ws 602/11
Oberlandesgericht Köln, 2011-10-04, 2 Ws 602/11
2 Ws 602/11Tribunal supérieur4 oct. 2011
Regest
Ist zur Klärung der Frage, ob bei einem jugendlichen Straftäter eine Haftverschonung in Betracht kommt, die mündliche Anhörung des Beschuldigten unter Hinzuziehung des Leiters einer Einrichtung, die eine Haftvermeidungsgruppe unterhält, erforderlich, kann die Zurückverweisung an die mit der Sache befasste Jugendkammer geboten sein.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 602/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-04
Aktenzeichen: 2 Ws 602/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:1004.2WS602.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Ist zur Klärung der Frage, ob bei einem jugendlichen Straftäter eine Haftverschonung in Betracht kommt, die mündliche Anhörung des Beschuldigten unter Hinzuziehung des Leiters einer Einrichtung, die eine Haftvermeidungsgruppe unterhält, erforderlich, kann die Zurückverweisung an die mit der Sache befasste Jugendkammer geboten sein.
Tenor
Die angefochtene Entscheidung der 8. Großen Jugendkammer des Landgerichts B. vom 26.8.2011 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen.
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