Oberlandesgericht Köln, 2011-10-24, 2 Ws 659/11

2 Ws 659/11Tribunal supérieur24 oct. 2011

Regest

Ist durch anwaltliche Versicherung ein allein im Bereich der Anwaltskanzlei der Verteidigerin liegendes Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist glaubhaft gemacht, genügt dies zur Gewährung der Wiedereinsetzung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 659/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-24

Aktenzeichen: 2 Ws 659/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:1024.2WS659.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Ist durch anwaltliche Versicherung ein allein im Bereich der Anwaltskanzlei der Verteidigerin liegendes Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist glaubhaft gemacht, genügt dies zur Gewährung der Wiedereinsetzung.

Tenor

Dem Angeklagten wird unter vollständiger Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts B. vom 13.07.2011 gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt entsprechend § 467 StPO die Staatskasse mit Ausnahme der Kosten der Wiedereinsetzung, die gem. § 473 Abs. 7 StPO dem Angeklagten zur Last fallen.

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