Oberlandesgericht Köln, 2012-02-10, 6 U 187/11

6 U 187/11Tribunal supérieur10 févr. 2012

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 187/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-10

Aktenzeichen: 6 U 187/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0210.6U187.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 4 Nr. 10

Tenor

1.) Die Berufung des Beklagten gegen das am 9.8.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 42/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Urteilstenor zu 1.3 in der ersten Zeile eingefügt wird: „für die Zeit ab dem 25.9.2010“, sodass der Text lautet:

„der Klägerin für die Zeit ab dem 25.9.2010 unter Vorlage von Belegen Auskunft darüber zu erteilen, …“

2.) Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.) Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- des Löschungs- und des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 75.000 €, hinsichtlich der Einwilligung zur Löschung 25.000 € und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 5.000 €.

Die Vollstreckung der Kostenerstattungsansprüche kann die vollstreckende Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollsteckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

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