Oberlandesgericht Köln, 2012-02-14, 9 U 116/11

9 U 116/11Tribunal supérieur14 févr. 2012

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 9 U 116/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-14

Aktenzeichen: 9 U 116/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0214.9U116.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.05.2011 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 86 O 123/10 –abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den bei der Beklagten unter der Schadennummer HS xx.xx.xxxxxxx-xxxx bearbeiteten Schadenfall (G./. M, Schaden an D Fahrerkabinen) bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Kosten beider Rechtszüge werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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