Oberlandesgericht Köln, 2012-03-27, 2 Ws 223/12

2 Ws 223/12Tribunal supérieur27 mars 2012

Regest

Bei einer Aussetzung der Strafe nach Verbüßung der Hälfte der Strafe gem. § 57 Abs. II Nr. 2 StGB sind auch Gesichtspunkte der Schuldschwere, der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. In der Tat zum Ausdruck kommende grobe Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten, durch die Leib und Leben von Patienten (leichtfertig) aufs Spiel gesetzt werden, können einer vorzeitigen Entlassung um Halbstrafenzeitpunkt entgegenstehen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 223/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-27

Aktenzeichen: 2 Ws 223/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0327.2WS223.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Bei einer Aussetzung der Strafe nach Verbüßung der Hälfte der Strafe gem. § 57 Abs. II Nr. 2 StGB sind auch Gesichtspunkte der Schuldschwere, der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. In der Tat zum Ausdruck kommende grobe Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten, durch die Leib und Leben von Patienten (leichtfertig) aufs Spiel gesetzt werden, können einer vorzeitigen Entlassung um Halbstrafenzeitpunkt entgegenstehen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts M. vom 28.03.2011 nach Verbüßung der Hälfte der Strafe wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der ihm darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte.

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