Oberlandesgericht Köln, 2012-04-20, 6 W 23/12

6 W 23/12Tribunal supérieur20 avr. 2012

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 W 23/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-20

Aktenzeichen: 6 W 23/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0420.6W23.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO § 937, 943; UWG § 5

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln – 81 O 7/12 – vom 26.01.2012 abgeändert und im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

  1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den aus der nachfolgenden Wiedergabe der Anlage FN 3 ersichtlichen Briefkopf zu verwenden und hierbei nicht deutlich zu machen, welchem Anwalt welche Fachanwaltschaft zuzuordnen ist, wie in der rechten Spalte des Briefkopfes ohne Klarstellung auf Vorder- oder Rückseite der Anlage FN 3 geschehen.

(Originalentscheidung enthält Briefkopf)

  1. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Nr. 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

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