17 W 60/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-05-11, 17 W 60/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-05-11, 17 W 60/12
17 W 60/12Tribunal supérieur11 mai 2012
Regest
1. Bestreitet der Mandant nicht die grundsätzliche Beauftragung des Anwalts, son-dern macht er geltend, die von diesem berechnete Gebühr sei mangels entspre-chender Tätigkeit nicht entstanden, liegt ein gebührenrechtlicher Einwand vor. 2. Besteht zwischen Mandant und Anwalt Einvernehmen, dass Ersterer die Ver-gleichsgespräche mit dem Gegner selbst führt, verdient der Anwalt weder eine Eini-gungsgebühr- noch eine Terminsgebühr, selbst wenn er sodann unabgesprochen tätig wird.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 17 W 60/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-11
Aktenzeichen: 17 W 60/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0511.17W60.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: VV RVG Nr. 1000, Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Alt., 3104, RVG § 11 Nr. 5
Leitsätze
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Bestreitet der Mandant nicht die grundsätzliche Beauftragung des Anwalts, son-dern macht er geltend, die von diesem berechnete Gebühr sei mangels entspre-chender Tätigkeit nicht entstanden, liegt ein gebührenrechtlicher Einwand vor.
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Besteht zwischen Mandant und Anwalt Einvernehmen, dass Ersterer die Ver-gleichsgespräche mit dem Gegner selbst führt, verdient der Anwalt weder eine Eini-gungsgebühr- noch eine Terminsgebühr, selbst wenn er sodann unabgesprochen tätig wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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