Oberlandesgericht Köln, 2012-05-24, 18 U 308/11

18 U 308/11Tribunal supérieur24 mai 2012

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 18 U 308/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-24

Aktenzeichen: 18 U 308/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0524.18U308.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klagepartei wird das am 27.10.2011 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln (30 O 108/10) im Kostenpunkt abgeändert. Soweit darin im Übrigen zum Vorteil der Beklagten zu 2) und 3) entschieden worden ist, wird die Berufung der Klagepartei zurückgewiesen.

Die in beiden Instanzen entstandenen Gerichtskosten tragen die Klagepartei zu 97 % und die Beklagte zu 4) zu 3 %. Die Klagepartei trägt die im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und die in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3). Ferner werden auferlegt der Klagepartei 87 % der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) und der Beklagten zu 4) 4 % der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klagepartei. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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