Oberlandesgericht Köln, 2012-05-25, 20 U 249/11

20 U 249/11Tribunal supérieur25 mai 2012

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 20 U 249/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-25

Aktenzeichen: 20 U 249/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0525.20U249.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das am 11. November 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 610/09 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der – vormaligen – Beklagten zu 2. und jetzigen Berufungsbeklagten erster Instanz der Klägerin zu 90 % und dem Drittwiderbeklagten zu 10 % auferlegt werden. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz jeweils selbst zu tragen haben; im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 90 % und der Drittwiderbeklagte zu 10 %. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte dürfen die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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