2 Ws 466/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-06-20, 2 Ws 466/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-06-20, 2 Ws 466/12
2 Ws 466/12Tribunal supérieur20 juin 2012
Regest
Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nur deswegen beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen hat, existiert nicht. Bei besonderen Konstellationen kann aus Gründen der Waffengleichheit die Beiordnung einer Pflichtverteidigers geboten sein, etwa wenn der Mitangeklagte anwaltlich verteidigt wird und die Angeklagten sich gegenseitig belasten.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 466/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-06-20
Aktenzeichen: 2 Ws 466/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0620.2WS466.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nur deswegen beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen hat, existiert nicht.
Bei besonderen Konstellationen kann aus Gründen der Waffengleichheit die Beiordnung einer Pflichtverteidigers geboten sein, etwa wenn der Mitangeklagte anwaltlich verteidigt wird und die Angeklagten sich gegenseitig belasten.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.
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