Oberlandesgericht Köln, 2012-07-06, 19 Sch 8/11

19 Sch 8/11Tribunal supérieur6 juil. 2012

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 Sch 8/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-06

Aktenzeichen: 19 Sch 8/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0706.19SCH8.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

I. Der durch das Schiedsgericht „L – e.V.“, bestehend aus Z, D und T (Vorsitzender) am 15.06.2010 erlassene Schiedsspruch wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:

„1. Die Klägerin (Widerbeklagte) ist verpflichtet, der Beklagten (Widerklägerin) den Betrag von USD 500.000,- sowie den Betrag von 120.000,- KOW nebst 10 % Zinsen daraus ab dem Tag nach der Zustellung zu zahlen.

  1. Die darüber hinausgehenden Anträge der Beklagten (Widerklägerin) und der Klägerin (Widerbeklagten) werden zurückgewiesen.

  2. Von den Schiedsgerichtsverfahrenskosten mit Ausnahme der Anwaltskosten trägt die Klägerin (Widerbeklagte) Dreifünftel, die Beklagte (Widerklägerin) Zweifünftel.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

III. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

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