Oberlandesgericht Köln, 2012-07-13, 6 AuslA. 54/12 - 45 -

6 AuslA. 54/12 - 45 -Tribunal supérieur13 juil. 2012

Regest

Handlungen, deren Beschreibung nicht die Mindestanforderungen erfüllen, die nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG an die Konkretisierung des Tatvorwurfs zu stellen, rechtfertigen die Anordnung von Auslieferungshaft auch dann nicht, wenn der Verfolgte sich mit einer vereinfachten Auslieferung (hier: nach Belgien aufgrund des angeblichen Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) einverstanden erklärt hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA. 54/12 - 45 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-13

Aktenzeichen: 6 AuslA. 54/12 - 45 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0713.6AUSLA54.12.45.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2.Strafsenat

Leitsätze

Handlungen, deren Beschreibung nicht die Mindestanforderungen erfüllen, die nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG an die Konkretisierung des Tatvorwurfs zu stellen, rechtfertigen die Anordnung von Auslieferungshaft auch dann nicht, wenn der Verfolgte sich mit einer vereinfachten Auslieferung (hier: nach Belgien aufgrund des angeblichen Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) einverstanden erklärt hat.

Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.

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