6 AuslA. 54/12 - 45 -•Oberlandesgericht Köln, 2012-07-13, 6 AuslA. 54/12 - 45 -
Oberlandesgericht Köln, 2012-07-13, 6 AuslA. 54/12 - 45 -
6 AuslA. 54/12 - 45 -Tribunal supérieur13 juil. 2012
Regest
Handlungen, deren Beschreibung nicht die Mindestanforderungen erfüllen, die nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG an die Konkretisierung des Tatvorwurfs zu stellen, rechtfertigen die Anordnung von Auslieferungshaft auch dann nicht, wenn der Verfolgte sich mit einer vereinfachten Auslieferung (hier: nach Belgien aufgrund des angeblichen Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) einverstanden erklärt hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA. 54/12 - 45 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-13
Aktenzeichen: 6 AuslA. 54/12 - 45 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0713.6AUSLA54.12.45.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2.Strafsenat
Leitsätze
Handlungen, deren Beschreibung nicht die Mindestanforderungen erfüllen, die nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG an die Konkretisierung des Tatvorwurfs zu stellen, rechtfertigen die Anordnung von Auslieferungshaft auch dann nicht, wenn der Verfolgte sich mit einer vereinfachten Auslieferung (hier: nach Belgien aufgrund des angeblichen Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) einverstanden erklärt hat.
Tenor
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.