Oberlandesgericht Köln, 2012-08-22, 2 Ws 610/12

2 Ws 610/12Tribunal supérieur22 août 2012

Regest

Eine gemäß § 458 Abs. 1 2. Alt. StPO bei Unklarheiten über die Berechnung der erkannten Strafe herbeizuführende gerichtliche Klärung kommt nur in Betracht, wenn die Vollstreckungsbehörde eine Strafzeitberechnung tatsächlich vorzunehmen hat. Ist eine Strafzeitberechnung nicht veranlaßt, ist für eine gerichtliche Überprüfung kein Raum. Wird ein Rechtsmittel erst nach seiner Einlegung gegenstandslos, ist es durch Beschluss für erledigt zu erklären; eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 610/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-22

Aktenzeichen: 2 Ws 610/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0822.2WS610.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Eine gemäß § 458 Abs. 1 2. Alt. StPO bei Unklarheiten über die Berechnung der erkannten Strafe herbeizuführende gerichtliche Klärung kommt nur in Betracht, wenn die Vollstreckungsbehörde eine Strafzeitberechnung tatsächlich vorzunehmen hat. Ist eine Strafzeitberechnung nicht veranlaßt, ist für eine gerichtliche Überprüfung kein Raum.

Wird ein Rechtsmittel erst nach seiner Einlegung gegenstandslos, ist es durch Beschluss für erledigt zu erklären; eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde ist erledigt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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