Oberlandesgericht Köln, 2012-09-14, 20 U 64/12

20 U 64/12Tribunal supérieur14 sept. 2012

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 20 U 64/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-14

Aktenzeichen: 20 U 64/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0914.20U64.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Februar 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 71/05 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1. b) wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der zwischen dem A e.V. und der Beklagten zu der Versicherungsnummer B am 1. März 2001 geschlossene Versicherungsvertrag unverändert fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 21. August 2003/9. August 2004 erloschen ist.

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Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 92% und die Beklagte zu 8%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 97% und der Beklagten zu 3% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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