4 UF 126/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-01-15, 4 UF 126/12
Oberlandesgericht Köln, 2013-01-15, 4 UF 126/12
4 UF 126/12Tribunal supérieur15 janv. 2013
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 126/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-15
Aktenzeichen: 4 UF 126/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0115.4UF126.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2) sowie unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht – Brühl am 14.05.2012 erlassene Beschluss – 31 F 308/06 VA – beschränkt auf den 2. Absatz seines Rechtsfolgenausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des von dem Antragsteller bei der weiteren Beteiligten zu 2) aufgrund des Direktzusage-Versorgungsversprechens Nr. 300 xxxx-xx erworbenen Anrechts zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) ein Versorgungsanrecht in der Höhe von 43.628,64 €, bezogen auf den 31.12.2012, begründet. Die weitere Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Betrag von 43.628,64 € an die weitere Beteiligte zu 3) zu zahlen.
Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Wegen der im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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