Oberlandesgericht Köln, 2013-02-21, 8 U 2/10

8 U 2/10Tribunal supérieur21 févr. 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 8 U 2/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-21

Aktenzeichen: 8 U 2/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0221.8U2.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Dezember 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 394/00 – teilweise geändert und unter klarstellender Einbeziehung des Urteils des Senats vom 23. September 2010 – 8 U 2/10 –, soweit es aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2012 – III ZR 224/10 – bereits rechtskräftig ist, insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 1.030.355,40 € nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Oktober 2000 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 7 % und der Beklagte zu 93 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof - III ZR 224/10 - tragen der Kläger zu 19 % und der Beklagte zu 81 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.