7 U 101/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-02-28, 7 U 101/12
Oberlandesgericht Köln, 2013-02-28, 7 U 101/12
7 U 101/12Tribunal supérieur28 févr. 2013
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 7 U 101/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-28
Aktenzeichen: 7 U 101/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0228.7U101.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.06.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 421/11 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Ausgleichsregelung in § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Beklagten unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil, soweit die Berufung zurückgewiesen wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision der Beklagten wird zugelassen.
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