Oberlandesgericht Köln, 2013-03-26, 15 U 149/12

15 U 149/12Tribunal supérieur26 mars 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 15 U 149/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-26

Aktenzeichen: 15 U 149/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0326.15U149.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.08.2012 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 150/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am Vorstand der Beklagten - zu unterlassen,

die nachfolgend wiedergegeben Fotos des Klägers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen

Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden

und/oder

Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden

wie in der Ausgabe der C-Zeitung vom 21.11.2011 in dem auf der Titelseite mit „ TV-Star G Horror Unfall!“ angekündigten Artikel auf Seite 10 geschehen:

Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden

  1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin – zu unterlassen,

die nachfolgend wiedergegebenen Fotos zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen

Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden

und/oder

Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden

wie geschehen in den jeweils unter den Titelzeilen „ TV-STAR G HORROR-UNFALL! “ und „ KINO-STAR G Rätsel um Horror-Unfall “ über www.C.de aufrufbaren Beiträgen:

Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden

Die weitergehende Klage wird abgewiesen; das Rechtsmittel der Beklagten im Übrigen wird zurückgewiesen.

II. Die in beiden Instanzen angefallenen Gerichtskosten werden dem Kläger zu 20% sowie den Beklagten zu 1) und zu 2) zu jeweils 40% auferlegt.

Die in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1) und zu 2) zu jeweils 40% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu 1/3 zu tragen; im Übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht statt.

III. Dieses Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs unter Ziffer I. 1. und I. 2 gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von jeweils 10.000,00 € pro untersagtem Foto vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckten Betrages.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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