Oberlandesgericht Köln, 2013-05-02, 4 UF 33/13

4 UF 33/13Tribunal supérieur2 mai 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 4 UF 33/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-02

Aktenzeichen: 4 UF 33/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0502.4UF33.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 12.12.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Brühl – Familiengericht – (32 F 307/11) zum Ausspruch über den Versorgungsausgleich in Absatz 2 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Versorgungsausgleich findet gemäß § 27 VersAusglG nicht statt.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G für die Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem darauf entfallenden Beschwerdewert von 3120 € bewilligt. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussichten der inzwischen zurückgenommenen Beschwerde zum Kindesunterhalt zurückgewiesen.

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