19 U 194/11•Oberlandesgericht Köln, 2013-05-17, 19 U 194/11
Oberlandesgericht Köln, 2013-05-17, 19 U 194/11
19 U 194/11Tribunal supérieur17 mai 2013
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 194/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-05-17
Aktenzeichen: 19 U 194/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0517.19U194.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.10.2011 – 18 O 433/97 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 63.689,67 € zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 66.184,17 € zu zahlen Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel des Gewerks Lüftung am Objekt C-Hallen, F 88-94 in L gem. Gutachten Nr. 151/6-02 des Sachverständigen Prof. Dr. I vom 04.06.2002:
a) zu tiefe Ansaughöhe der Außenluft bei dem Außenluftkanal im Bereich der Parkplätze unter dem Klimagerät, dadurch auch unzureichende Kopfhöhe bei zwei unter dem Klimagerät im Bereich des Abluftkanals liegenden Parkplätzen,
b) Undichtigkeit des Abluftkanals/Abdeckung auf dem Klimagerät,
c) sonstige Undichtigkeiten an der Blech-Ummantelung des Klimageräts und der Verkleidung der Armaturen, unsachgemäße Abdichtungsmaßnahmen, Undichtigkeiten an den Stoßstellen der runden Lüftungskanäle,
d) fehlende Wartungsmöglichkeit der schallabsorbierenden Kapseln des Kältesatzes,
e) fehlende Wartungsmöglichkeit, fehlende Revisionsflächen um den Kältesatz, falsche Positionierung des Kältesatzes.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 50 %. Die Kosten des Streithelfers der Beklagten trägt die Klägerin zu 50 % und zu 50 % der Streithelfer der Beklagten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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