Oberlandesgericht Köln, 2013-05-17, 6 U 175/12

6 U 175/12Tribunal supérieur17 mai 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 175/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-17

Aktenzeichen: 6 U 175/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0517.6U175.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.09.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 88/12 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor zu I. des angefochtenen Urteils zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Abdeckungen für Kühllagereinheiten anzubieten, zu bewerben und/oder anbieten oder bewerben zu lassen wie nachstehend wiedergegeben:

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und Ziffern II., IV. des angefochtenen Urteils sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- € und die des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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