2 Ws 354/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-07-08, 2 Ws 354/13
Oberlandesgericht Köln, 2013-07-08, 2 Ws 354/13
2 Ws 354/13Tribunal supérieur8 juil. 2013
Regest
Zur Frage einer genügenden Entschuldigung gemäß § 329 Abs. 1 StPO. Bei telefonisch angekündigter Verspätung des Angeklagten infolge witterungsbedingter schlechter Verkehrsverhältnisse ist – ungeachtet eines möglichen Verschuldens durch verspäteten Reiseantritt – regelmäßig eine über den üblichen Zeitraum von 15 Minuten hinaus gehende Wartezeit geboten.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 354/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-08
Aktenzeichen: 2 Ws 354/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0708.2WS354.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Zur Frage einer genügenden Entschuldigung gemäß § 329 Abs. 1 StPO.
Bei telefonisch angekündigter Verspätung des Angeklagten infolge witterungsbedingter schlechter Verkehrsverhältnisse ist – ungeachtet eines möglichen Verschuldens durch verspäteten Reiseantritt – regelmäßig eine über den üblichen Zeitraum von 15 Minuten hinaus gehende Wartezeit geboten.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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