Oberlandesgericht Köln, 2013-08-09, 6 U 3/13

6 U 3/13Tribunal supérieur9 août 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 3/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-09

Aktenzeichen: 6 U 3/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0809.6U3.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

  • I Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.12.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 284/12 – teilweise abgeändert:

Soweit die Beklagte zu Nr. I 1 (zweite Variante) verurteilt worden ist, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern wie nachstehend wiedergegeben Fahrzeuge der Marke Dacia zu bewerben, ohne einen deutlichen Hinweis darauf, dass es sich bei der betreffenden Veröffentlichung um Werbung handelt:

,

wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  • II Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

  • III Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es mit diesem Urteil nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die zu leistende Sicherheit beträgt hinsichtlich der Unterlassungsansprüche zu Nr. I 1 und I 2 jeweils 10.000,00 €, im Übrigen für die der Vollstreckung ausgesetzte Partei 110 % des vollstreckbaren Betrages und für die vollstreckende Partei 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

  • IV Die Revision wird nicht zugelassen.

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