Oberlandesgericht Köln, 2013-09-02, 2 Ws 311/13

2 Ws 311/13Tribunal supérieur2 sept. 2013

Regest

Zur Aufhebung eines dinglichen Arrestes gemäß §§ 111 b, 111 d StPO wegen Unverhältnismäßigkeit aufgrund unzureichender Verfahrensförderung. Der rechtskräftige Abschluss eines Verfahrens darf nicht durch Umstände, die aus der Sphäre des Staates kommen, unnötig verzögert werden, weil sonst eine durch die Sache nicht mehr gebotene und damit unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen entstehen kann. 2 Ws 311/13

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 311/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-02

Aktenzeichen: 2 Ws 311/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0902.2WS311.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Zur Aufhebung eines dinglichen Arrestes gemäß §§ 111 b, 111 d StPO wegen Unverhältnismäßigkeit aufgrund unzureichender Verfahrensförderung. Der rechtskräftige Abschluss eines Verfahrens darf nicht durch Umstände, die aus der Sphäre des Staates kommen, unnötig verzögert werden, weil sonst eine durch die Sache nicht mehr gebotene und damit unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen entstehen kann.

2 Ws 311/13

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten X und Y fallen der Staatskasse zur Last.

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