7 U 32/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-09-30, 7 U 32/13
Oberlandesgericht Köln, 2013-09-30, 7 U 32/13
7 U 32/13Tribunal supérieur30 sept. 2013
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 7 U 32/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-30
Aktenzeichen: 7 U 32/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0930.7U32.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.12.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 7 O 126/12 – teilweise dahingehend abgeändert, dass die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:
Die erstinstanzlich entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 65 % und der Beklagte zu 3) zu 35 %; die erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) werden der Klägerin auferlegt, im Übrigen findet eine Kostenerstattung insoweit nicht statt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1.) und 2.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1.) und 2.) vor der Vollstreckung 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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