Oberlandesgericht Köln, 2013-09-30, 7 U 49/13

7 U 49/13Tribunal supérieur30 sept. 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 7 U 49/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-30

Aktenzeichen: 7 U 49/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0930.7U49.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.02.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 43 O 142/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.942,01 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten tragen die Streithelfer der Beklagten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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