19 U 99/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-11-08, 19 U 99/12
Oberlandesgericht Köln, 2013-11-08, 19 U 99/12
19 U 99/12Tribunal supérieur8 nov. 2013
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 99/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-08
Aktenzeichen: 19 U 99/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:1108.19U99.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.05.2012 – 7 O 43/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.631 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Materialien, die durch die Beklagte auf dem Grundstück des Klägers, I 13, T, zur Errichtung einer Terrassenüberdachung eingebracht und montiert wurden, von dort abzuholen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 360,02 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte der Kosten für die Reparatur der Rückwand des Hauses I 13, T zu erstatten, die durch die eingestürzte Terrassenüberdachung Ende Dezember 2010 beschädigt wurde.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten i.H.v. 852,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 89 % und der Kläger zu 11%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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