Oberlandesgericht Köln, 2013-11-08, 6 U 53/13

6 U 53/13Tribunal supérieur8 nov. 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 53/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-08

Aktenzeichen: 6 U 53/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:1108.6U53.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 5, 5a UWG

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.03.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 11 O 37/12 – teilweise abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis

„Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“

zu werben:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2012 zu zahlen.

  2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Sicherheit beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 12.500 €, im Übrigen für die der Vollstreckung ausgesetzte Partei 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags, für die andere Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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