Oberlandesgericht Köln, 2013-11-08, 6 U 64/13

6 U 64/13Tribunal supérieur8 nov. 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 64/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-08

Aktenzeichen: 6 U 64/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:1108.6U64.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. März 2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 81/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

  • der erste Absatz des Tenors zu I. 1. wie folgt lautet:

„es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,“

  • der letzte Absatz des Tenors zu I. 2. wie folgt lautet:

„wobei die Beklagte hinsichtlich ihrer Angaben zu Ziffer 2. a) und b) sämtliche Belege (Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere) vorzulegen hat;“

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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