Oberlandesgericht Köln, 2014-08-07, 2 Ws 435/14

2 Ws 435/14Tribunal supérieur7 août 2014

Regest

Das Verbot eines Rechtsmittelverzichts gilt auch für eine informelle Verständigung. Eine Verständigung kann auch nach Ablegen eines Geständnisses noch erfolgen, namentlich wenn gleichsam auf Bitten eines Angeklagten statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Eine solchermaßen zustande gekommene Verurteilung ist weder mit den materiell-rechtlichen Vorschriften über die Strafzumessung noch mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Verständigung im Strafverfahren vereinbar.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 435/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-07

Aktenzeichen: 2 Ws 435/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0807.2WS435.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Das Verbot eines Rechtsmittelverzichts gilt auch für eine informelle Verständigung. Eine Verständigung kann auch nach Ablegen eines Geständnisses noch erfolgen, namentlich wenn gleichsam auf Bitten eines Angeklagten statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Eine solchermaßen zustande gekommene Verurteilung ist weder mit den materiell-rechtlichen Vorschriften über die Strafzumessung noch mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Verständigung im Strafverfahren vereinbar.

Tenor

Der Beschluss wird aufgehoben.

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